Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der jeweilige Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ermittelt.
Personen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können zwischen der Sozialen und der Privaten Pflegeversicherung wählen.
Privatversicherte sind verpflichtet, das Risiko der Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Angehörigen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu versichern.